Statuten

 

 

SPORTSCHÜTZEN ZUG

 

SPS Zug

 

 

Gegründet 15. Januar 1960


 

 

Wenn in den Statuten aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur die männliche Form benutzt wurde, versteht es sich von selbst, dass die weibliche Form ebenso damit verstanden werden soll.

 

 

 

I. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1

Die Sportschützen Zug, gegründet im Jahre 1960 unter dem Namen Kleinkaliber- Sektion Militärschiessverein Zug, mit Sitz in Zug (nachfolgend Verein genannt), ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

Er bezweckt die Förderung des sportlichen Schiessens, die Ausbildung von Jungschützen und die Pflege guter Kameradschaft.

 

Der Verein ist Mitglied des Zentralschweizerischen Sportschützen-Verband (ZSV) welcher Mitglied des Schweizer Schiessportverbandes (SSV) ist. Er ist auch Mitglied der Unfallversicherung schweizerischer Schützenvereine (USS).

 

 

 

II. Mitgliedschaft

 

Art. 2

Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern (Jugendliche, Junioren, Elite, Senioren, Veteranen, Seniorveteranen), sowie Ehren- und Passivmitgliedern.

 

Er führt ein Verzeichnis der lizenzierten und der übrigen Mitglieder analog der Vereins- und Verbandsadministration des Schweizer Schiesssportverbandes.

 

Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer sowie Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied des Vereins werden.

 

Ausländische Staatsbürger können im Rahmen der Ausführungsbestimmungen des

SSV als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.

 

Art. 3

Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.

 

Das Rekursrecht der Mitglieder an die Generalversammlung bleibt vorbehalten.

 

Art. 4

1

Mitglieder, die dem Interesse oder dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichtsbehörde nicht fügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung ausgeschlossen werden.

 

2

Wird das Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet, muss mindestens drei Wochen vor der Generalversammlung jedem Mitglied eine schriftliche Einladung, unter Angabe dieses Traktandums, zugestellt werden.

 

 

3

Das Abstimmungsverfahren ist geheim. Das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen entscheidet.

 

Art. 5

Der Vereinsaustritt hat auf Ende des Vereinsjahres zu erfolgen; er wird erst nach Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen für das laufende Jahr und nach schriftlicher Bestätigung durch den Vorstand rechtswirksam.

 

Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlischt jedes Anrecht sowohl auf das Vereinsvermögen als auch auf jegliche Auszahlung des Vereins.

 

Art. 6

Die Passivmitglieder haben das Recht, an den Vereinsversammlungen teilzunehmen. Sie haben dort Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

 

Art. 7

Zu Ehrenmitgliedern können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:

a.

Personen, welche sich um den Verein oder um das Schiesswesen überhaupt besonders verdient gemacht haben.

b.

Schützen, die während mindestens 10 Jahren im Vereinsvorstand oder in der Leitung von Jungschützen- und Ausbildungskursen tätig waren.

Die Ehrenmitglieder haben Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

 

 



 

III. Organisation

 

Art. 8

Die Organe des Vereins sind:

a.

Generalversammlung

b.

Vorstand

c.

Rechnungsrevisoren

 

Art. 9

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet in der Regel im ersten Quartal des Jahres statt. Die Einberufung erfolgt mindestens drei Wochen im Voraus durch schriftliche Einladung an die Mitglieder. Zeit und Ort der Versammlung und die zu behandelnden Geschäfte werden durch den Vorstand bestimmt.

 

An der ordentlichen Generalversammlung müssen folgende Geschäfte erledigt werden:

 

-       Appell

-       Wahl der Stimmenzähler

-       Protokoll der letzten Generalversammlung

-       Jahresberichte

-       Jahresrechnung und Revisorenbericht

-       Mutationen

-       Jahres- und Unkostenbeiträge

-       Jahresprogramm

-       Wahlen (alle ungeraden Jahre) von Präsident, Kassier und weiteren Vorstandmitgliedern; Rechnungsrevisoren

-       Anträge von Vorstand und Vereinsmitgliedern

-       Ehrungen

-       Verschiedenes (Mitteilungen, aber keine Beschlüsse)

Art. 10

Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden:

a.

durch den Vorstand

b.

auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder.

Einem Begehren der Vereinsmitglieder muss der Vorstand innert längstens zwei Monaten nachkommen.

 

Art. 11

1

Jede Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn deren Abhaltung den Mitgliedern durch schriftliche Einladung mindestens drei Wochen vorher unter Nennung der Traktanden bekannt gegeben wurde.

 

2

Es können grundsätzlich nur traktandierte Geschäfte behandelt und entsprechende Beschlüsse gefasst werden. Über nicht traktandierte Geschäfte kann nur Beschluss gefasst werden, wenn alle anwesenden Mitglieder des Vorstandes mit dem Vorgehen einverstanden sind.

 

3

Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen (sofern nichts anderes beschlossen wird) durch offenes Handmehr; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Art. 12

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich (mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers) selbst.

 

Art. 13

Die Revisoren und der Fähnrich werden auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt.

Es werden zwei Revisoren gewählt.

 

 

 

IV. Obliegenheiten des Vorstandes und der Revisoren

 

Art. 14

Der Vorstand setzt sich mindestens zusammen aus:

Präsident, Kassier, Aktuar, sowie weiteren Mitgliedern.

 

Art. 15

1

Der Vorstand trägt die volle Verantwortung für den Schiessbetrieb und die Berichterstattung. Er erledigt alle Geschäfte, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind, insbesondere:

 

-       Vertretung des Vereins nach Aussen

-       Bestimmung der Delegierten in die übergeordneten Verbände

-       Aufstellen des Schiessprogramms

-       Vorbereitung/Leitung der Schiessübungen und anderer Vereinsanlässe

-       Vermögensverwaltung, Buchführung und Rechnungsstellung

-       Führung des Mitgliederverzeichnisses

-       Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung

-       Erstellen von Berichten

-       Durchführung der Vereinsbeschlüsse und Handhabung der Statuten

-       Beschlussfassung über einmalige Ausgaben im Rahmen der Kompetenzsumme, welche durch die Generalversammlung festgelegt wurde

 

 

2

Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, er leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er führt die Oberaufsicht über den Verein und den Schiessbetrieb. Er erstattet der Generalversammlung Bericht.

 

Er führt zusammen mit einem zweiten Vorstandsmitglied die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins.

 

3

Der Kassier verwaltet die Finanzen des Vereins und ist verantwortlich für die Führung des Mitgliederverzeichnisses. Er legt der ordentlichen Generalversammlung die Jahresrechnung vor. Gelder, die er nicht zur Regulierung von Verbindlichkeiten des Vereins benötigt, hat er zinstragend anzulegen. Er führt die rechtsverbindliche Unterschrift im Rechnungswesen.

 

4

Der Aktuar ist Protokollführer und erledigt die Korrespondenz.

 

5

Der Vorstand regelt die Stellvertretungen und weitere Aufgabenbereiche selbst.

 

Art. 16

Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist dem Verein gegenüber für seine Amtsführung, sowie für ihm anvertrautes Gut verantwortlich und haftbar.

 

Art. 17

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ausser dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorsitzende stimmt mit und trifft bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.

 

Art. 18

Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen und darüber zuhanden der ordentlichen Generalversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen.

 

Art. 19

Der Vorstand regelt die Lizenzierung der Vereinsmitglieder.

 

 

 

V. Finanzielles

 

Art. 20

Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis 31. Dezember.

 

Art. 21

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, in der Höhe der Vereinsbeiträge.

Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

 


 

 

 

VI. Allgemeines und Schlussbestimmungen

 

Art. 22

Eine Revision der Statuten kann auf Antrag des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder stattfinden.

Die Beschlussfassung erfolgt an einer einberufenen ordentlichen oder einer ausserordentlichen Generalversammlung.

 

Art. 23

Die Auflösung des Vereines kann erfolgen:

a.

auf Antrag des Vorstandes oder

b.

auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten Mitglieder.

Die Auflösung erfolgt durch Beschluss von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Art. 24

Bei Auflösung des Vereins werden Archive, Vermögen und weiteres Vereinseigentum dem ZSV zur Verwaltung für die Dauer von zehn Jahren übergeben.

Falls sich in dieser Zeit ein neuer Verein mit gleichem Zweck bildet, sind diesem Archive und das Vermögen zu übergeben.

 

Andernfalls geht das gesamte Vermögen (analog der Einbringung des Vermögens im Jahre 2013 bei der Statutenrevision und Namensänderung) zu einem Drittel (1/3) an die Schützengesellschaft der Stadt Zug und zu zwei Dritteln (2/3) an den Militärschiessverein Zug über und ist für den Nachwuchsbereich zu verwenden.

 

Art. 25

Die Statuten vom 15. Januar 1960, lautend auf den Namen Militärschiessverein Zug, Kleinkaliberschützen werden aufgehoben.

 

Vorliegende Statuten sind an der ordentlichen Generalversammlung vom 1. Februar 2013 angenommen worden.

 

Die Statuten treten nach Genehmigung durch den Zentralschweizer Sportschützen-Verband (ZSV) in Kraft.